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Corona-Arbeitsschutzverordnung bis Ende April verlängert

FFP2-Atemschutzmasken sind erforderlich, wenn Beschäftigte wegen spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen. Foto: AndiMa, pixelio.de

Das Bundeskabinett hat die am 15. März ausgelaufene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft.

Dazu zählen die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person, die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.

Die Änderungsverordnung enthält redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. Stärker betont wird auch die schon bestehende Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts. Dazu gehören alle Maßnahmen, welche die Beschäftigten in der Pandemie schützen. Viele Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen haben daher bereits solide und erprobte Hygienekonzepte. Wenn nun Firmen oder Betriebe nach dem Lockdown wieder öffnen, müssen diese Konzepte gegebenenfalls noch einmal überprüft oder aktualisiert werden. Dabei helfen auch die branchenspezifischen Informationen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte wegen spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen. BMAS