Anspruch auf Beseitigung

Wurzeln des Stadtbaumes

Eigentümer haben Anspruch auf Beseitigung störender Wurzeln.Foto: Egon Häbisch, pixelio.de

Ein von der Stadt im Straßengrundstück gepflanzter Baum hatte sich im Laufe der Zeit entwickelt, so dass Baumwurzeln in einem angrenzenden Privatgrundstück entstanden waren, die vom Privateigentümer nicht länger hingenommen werden konnten. Sie wurden von ihm entfernt. Er hatte einen Anspruch auf Beseitigung dieser fremden Wurzeln. Der Anspruch umfasste die Wiederherstellung eines privaten Kanals, dessen Zerstörung die Wurzeln herbeigeführt hatten. Der Grundstückseigentümer, der eine solche Beeinträchtigung selbst beseitigte, konnte von der Stadt, die Störer war, die Aufwendungen zurückverlangen.

Es ging schließlich um die Frage der Höhe des Zahlungsanspruchs. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.1.2012 - V ZR 136/11 - kam ein Anspruch nach dem Grundsatz "Neu für Alt" in Frage. So wie der geschädigte Grundstückseigentümer durch eine Schadensersatzleistung nicht besser gestellt werden soll, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, soll auch derjenige, dessen Eingriff nur beeinträchtigt wird, durch die Beseitigung der Störung keinen Vorteil erlangen.

Auf der Grundlage der voraussichtlichen Lebensdauer des alten Kanals ohne Eintritt der Wurzelschäden und der Lebensdauer des nun neu errichteten Kanals kam eine Schätzung in Frage. Dr. Franz Otto