Unternehmensführung
Geräteeinsatz: Gehörschutz verhindert irreversible Schäden
Lärmschwerhörigkeit und Lärmtaubheit sind unheilbar. Sie nehmen in der grünen Branche ständig zu. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anlässlich des Internationalen Tages gegen Lärm am 28. April hin.
Bereits bei Geräuschen ab 65 dB(A) kommt es zu gesundheitsschädlichem Lärmstress und zu Spannungszuständen. Wiederkehrender Lärm ab 85 dB(A) schädigt das Gehör direkt. Wer meint, sich an Lärm gewöhnt zu haben und deshalb "immun" zu sein, irrt. Unbewusst wirkt er auf Körper und Psyche. Wer häufig in Bereichen hoher Schallpegel arbeitet, schädigt sein Gehör schwer und dauerhaft. Einmalige starke Lärmeinwirkungen können zu einem Knalltrauma führen.
Allen voran gilt es, den Lärm zu mindern. Beim Kauf von Geräten und Maschinen hilft ein Blick auf die Emissionswerte in den Herstellerangaben. So bietet der Handel zum Beispiel lärmarme Kreissägeblätter an. Kann der Geräuschpegel nicht unter 80 dB(A) gemindert werden, haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten persönlichen Gehörschutz bereitzustellen. Dieser ist ab 85 dB(A) verpflichtend zu tragen.
Die Auswahl an Gehörschutz ist vielfältig. Hier lohnt es sich, in der Produktinformation des Herstellers nach dem Dämmwert zu suchen. Kapselgehörschutz, aktiver Gehörschutz, Stöpsel oder Otoplastiken haben ganz unterschiedliche Dämmwerte und Tragekomfort. Im ersten Schritt ist es jedoch unerlässlich, die zu erwartende Lärmbelastung, zum Beispiel durch Maschinen, zu ermitteln.
Im zweiten Schritt muss der Dämmwert des Gehörschutzes laut Herstellerangaben ermittelt werden, um dann den geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen zu können. So kann beispielsweise eine verkaufsfertige Motorsägen-Schutzkombination, bestehend aus Schutzhelm, Gesichtsschutz (Visier) und Gehörschutz, für lange Tageseinsatzzeiten von mehreren Stunden mit der Motorsäge einen ausreichenden Schutz bieten, aber bei gleichzeitigem Einsatz eines Buschholzhackers nicht ausreichen.
Ziel muss es sein, mit geeignetem Gehörschutz die Lärmbelastung pro Tag auf einen Wert von weniger als 85 dB(A) zu bringen. SVLFG